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Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss (15% auf den Umwandlungsbetrag, § 1a Abs. 1a BetrAVG) kann durch Tarifvertrag ausgeschlossen werden, § 19 Abs. 1 BetrAVG. Seitdem diese Regelung 2018 durch das BRSG eingeführt wurde, beschäftigen sich Juristen mit der Frage, ob dieser Ausschluss auch dann gilt, wenn der Tarifvertrag vor der Geltung des BRSG geschlossen wurde. Kann also ein „alter“ Tarifvertrag eine spätere gesetzliche Regelung bereits aushebeln?
Der dritte Senat (sog. Rentensenat) hatte am gestrigen Tag erneut zwei Verfahren auf der Tagesordnung, die sich mit der Frage beschäftigten.
In beiden Fällen entschied das BAG, dass es sich bei den tarifvertraglichen Regelungen um abweichende Regelungen handelt und der Arbeitgeberzuschuss nicht zusätzlich zu leisten ist.
Die beiden Verfahren und deren Bedeutung für die Praxis , stellen wir Ihnen in unserer News vor.
Nach einer aktuellen Statistik haben Frauen im Vergleich mit Männern eine deutlich geringere Altersversorgung.
Konkret beträgt das Gender Pension Gap nach dieser Statistik 39,4% (ohne Berücksichtigung von Hinterbliebenenrenten – Quelle: Destatis 2025).
Aus diesem Grund wird sicher zu Recht die besondere Förderung der Frauen in der bAV gefordert. In unserer aktuellen News stellen wir Ihnen einige Fördermodelle vor.
Eines unserer Projekte für 2025 ist, die betriebliche Unfallversicherung rechtssicher zu machen. Schließt der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag ab, entstehen dadurch auch gegenseitige Verpflichtungen, die zur Vermeidung von Haftungsrisiken einer Regelung bedürfen. Dies wird jedoch in der betrieblichen Unfallversicherung immer wieder vergessen.
Immer wieder im Gespräch und nun soll es endlich kommen. Ein eigenes Regelwerk für den Beschäftigtendatenschutz. Den aktuellen Stand des Vorhabens und was wir inhaltlich schon wissen, erfahren Arbeitgeber hier.
In der betrieblichen Altersversorgung ist viel in Bewegung. Gleich mehrere Änderung gibt es oder stehen an. Wir haben neue Seminare aufgelegt, die sich mit diesen Änderungen befassen und die die Auswirkungen auf die bAV darstellen.
Das Sozialgericht Brandenburg hat am 10.09.2024 entschieden, dass auch ein 50%iger Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr selbständig ist. Dies könnte ein weiterer Schritt in Richtung einer Versicherungspflicht für Selbständige durch die Hintertür sein.
Es kann sinnvoll sein, dass sich GGFs mit 50% oder einer Sperrminorität schnell noch einen Statusbescheid bei der Clearingstelle holen, bevor die Rentenversicherung aus dem Urteil ihre Schlüsse zieht und die Entscheidung zur Grundlage ihrer Beurteilungen macht.
Was lange währt, wird endlich gut.
Am 26.09.2024 hat nun der Bundestag das vierte Bürokratieabbaugesetz beschlossen, welches das zuletzt in 2022 geänderte Nachweisgesetz erneut anpasst. Nach langem Warten bekommen nun auch Arbeitgeber in Deutschland die Möglichkeit, die wesentlichen Arbeitsbedingungen für die Arbeitnehmer in Textform niederzulegen. In Kraft tritt die Änderung voraussichtlich zum 01.01.2025.
Über den Inhalt der Änderungen und die Ausnahmen informieren wir hier.
Im Bereich der Statusverfahren und Scheinselbständigkeit entscheidet die Rentenversicherung immer restriktiver und nutzt Einzelfallentscheidungen, um diese auf ganze Branchen auszudehnen. Eine SV-Befreiung wird dadurch immer schwieriger – aber nicht unmöglich.
Auch wir werden digitaler. Ab sofort können Sie die Erstellung eines Versorgungswerkes auch online anfordern.
Das „BRSG 2.0“ steht vor der Tür. Der Gesetzentwurf ist noch nicht veröffentlicht. Durch unsere Kontakte in die Politik haben wir aber schon aktuelle Informationen.
In unserer aktuellen News geben wir einen Ausblick auf die Vorhaben im neuen Jahr. Zunächst haben wir unsere Checklisten aktualisiert. Eine Gesetzesänderung des Betriebsrentengesetzes steht an. Wir werden Sie weitere darüber fortlaufend informieren. Unser neues Buch „Tarifverträge in der betrieblichen Altersversorgung“ erscheint im Februar ist aber bereits jetzt bestellbar.
Mit unserer 100. News kündigen wir unsere Fachseminare und unsere Roadshow für 2024 an.
Das Bundessozialgericht hat am 20.07.2023 entschieden, dass Vertragsbeziehungen mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft durchaus zur Sozialversicherungspflicht führen können (Aktenzeichen B 12 BA 4/22 R)! In unserer News 05/2023 informieren wir Sie über die möglichen Auswirkungen auf den Bereich der Scheinselbständig und die Statusfeststellungsverfahren.
Derzeit sorgt ein Urteil des Landgerichts Köln bei vielen Beteiligten für erhöhten Puls. Das Gericht hatte am 08.02.2023 entschieden, dass eine Absenkung des Rentenfaktors bei einem fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrag nicht zulässig ist. Wir haben uns mit diesem Urteil und seinen Auswirkungen für Arbeitgeber in unserer News 04/2023 auseinandergesetzt.
Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Beurteilungspraxis im Hinblick auf Mehrheitsgesellschafter einer GmbH geändert, sodass diese jetzt auch abhängig beschäftigt sein können. Wir haben uns mit den Ausführungen der Rentenversicherung und dem dort zitierten Urteil des Bundessozialgerichts auseinandergesetzt.
In unserer News 03/2023 informieren wir Sie über die möglichen Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status von Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH.
Unsere Checkliste bAV ist neu und auf 2023 angepasst. Dazu gibt es jetzt "Hinweise zur Bearbeitung der Checkliste".
Unser neues Buch "Die betriebliche Krankenversicherung - arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtliche Aspekte" ist bestellbar.
Im Zusammenhang mit der Erscheinung unseres Buches gibt es passend dazu auch ein Seminar. Die Informationen hierzu sowie zu weiteren anstehenden Seminaren können Sie auf unserem aktualisierten Seminarkalender auf unserer Website nachlesen.
Die betriebliche Krankenversicherung erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Daher haben wir uns mit dem Urteil des EuGH vom 29.09.2022 beschäftigt.
In unserer News informieren wir Sie über die möglichen Auswirkungen dieses Urteils auf die fakultative bKV.
Mit der Anhebung des Mindestlohns zum 01.10.2022 wurde auch die Geringfügigkeitsgrenze angehoben.
Diese Anhebung könnte für arbeitnehmerähnliche Selbständige mit nur einem Auftraggeber zu Handlungsbedarf führen, da sie mit der Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers die Rentenversicherungspflicht vermeiden konnten.
Die Novellierung des Nachweisgesetzes zum 01.08.2022 hat bereits hohe Wellen geschlagen. Allgemein müssen alle Arbeitsvertragsmuster überarbeitet werden, insbesondere aber auch in der betrieblichen Altersversorgung und auch in der betrieblichen Krankenzusatzversicherung sind Maßnahmen erforderlich.
Die Details sind jedoch noch nicht abschließend geklärt. Zudem werden zum Teil Auffassungen vertreten, die aus unserer Sicht zu späteren Haftungsrisiken der Arbeitgeber führen können. Eine Klarstellung ist aus unserer Sicht daher angezeigt. Wir haben uns mit den aus unserer Sicht relevanten und diskutierten Fragen erneut beschäftigt.
Gelegentlich gerät ein Unternehmen in die Krise. Für den Fall der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit sieht das deutsche Recht ein Insolvenzverfahren vor. Das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) stellt nun Maßnahmen zur Sanierung bereits vor der Insolvenz eines Unternehmens zur Verfügung. Dabei ist auch die bAV im Restrukturierungsplan zu berücksichtigen.
Am 23.06.2022 hat der Bundestag die Änderung des Nachweisgesetzes beschlossen. Der Bundesrat hat am 08.07.2022 dem Gesetz zugestimmt, so dass es nach seiner Veröffentlichung am 01.08.2022 in Kraft treten wird. Welche Auswirkungen hat die Änderung des NachweisG auf die bAV?
Die Novellierung des Nachweisgesetzes hat erhebliche Auswirkungen auf den Umgang der Arbeitgeber mit der betrieblichen Altersversorgung.
Mit unserer aktuellen News möchten wir Ihnen drei Vorgänge nahebringen, die sich aktuell ergeben haben und die berücksichtigt werden sollten:
Der Arbeitgeberzuschuss (ab 01.01.2022 für alle Entgeltumwandlungen verpflichtend) muss in den Versorgungsvertrag (meist Direktversicherung) eingezahlt werden, in den auch das umgewandelte Entgelt fließt. Das ist jedoch oftmals bei einem Alt-Vertrag gar nicht möglich, weil der Produktgeber dies nicht zulässt.
Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Scheinselbständigkeit festgestellt, ist der Auftraggeber (dann Arbeitgeber) Schuldner der SV-Beiträge und verpflichtet diese nachzuzahlen. Ob Sie sich durch vertragliche Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer davor schützen können bzw. was ansonsten zu tun ist, um sich abzusichern, beleuchten wir in unseren News 08/2020.
Änderungen des Betriebsrentengesetzes:
Das Corona-Virus führt zu erheblichen Veränderungen. Es betrifft zunehmend auch die Unternehmen. Es stellt sich die Frage, wie in den einzelnen Situationen mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) umzugehen ist.
Aufgrund der aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hat der Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen. Aber ACHTUNG: es kommt auf den konkreten Sachverhalt an. Es ging lediglich um die Pflichten des Arbeitgebers vor dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung.
Im Betriebsrentenstärkungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 01.01.2018 erweiterte Auskunftspflichten des Arbeitgebers festgeschrieben, so auch über das Recht zur Entgeltumwandlung. Die Information muss in Textform erfolgen. Nur eine Versorgungsordnung kann das leisten.
In jüngster Zeit hat es einige Maßnahmen der Politik zu diesem Thema gegeben. Daher stellt sich die Frage erneut.
Wir haben die Checkliste zur Einrichtung eines Versorgungswerks aktualisiert.
Nach einer kleinen Auswertung der uns vorliegenden Daten, können wir Ihnen ein Gefühl für die Auswirkungen der neuen Zuschussverpflichtung durch das BRSG geben. Und tatsächlich: es gibt einen positiven Aspekt der DSGVO.
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Entscheidungen, die heute veröffentlicht wurden, erneut bestätigt, dass Beiträge zur betriebliche Krankenversicherung Sachlohn sein können. Lesen Sie dazu bitte die angehängte Information. Bitte beachten Sie auch den ebenfalls angehängten offenen Brief an das Bundesfinanzministerium.
Die DSGVO tritt am 25.05.2018 in Kraft. Darin werden Regeln aufgestellt, wie personenbezogene Daten zu verarbeiten sind.
Verjährungsfristen für Haftungsansprüche in der bAV: Arbeitnehmer können Ansprüche gegen den Arbeitgeber auch noch nach Jahrzehnten geltend machen.
Vielen Arbeitgebern sind die Rechte und Pflichten in der betrieblichen Altersversorgung nicht bekannt und nicht bewusst. Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen jedoch nicht nach, können das Unternehmen umfangreiche finanzielle Konsequenzen treffen.
In unserer News 01/2017 widmen wir uns diesem Problem. Nutzen Sie auch unsere Checkliste „Risikoanalyse in der betrieblichen Altersversorgung (bAV)“, um die Wichtigkeit durch die Stellungnahme eines Rechtsanwaltes zu untermauern.
KLEFFNER Rechtsanwälte bieten einen neuen Lösungsansatz, damit Versorgungsberechtigte ihren verdienten Ruhestand ungestört genießen können: Wer sich nach Renteneintritt nicht mehr um die Firma kümmern will, oder es sich aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten kann, zudem Hinterbliebene nicht mit der Administration belasten möchte, will seine Versorgungsverbindlichkeiten gern loswerden. In diesem Fall bieten wir die Übernahme der Pensionsverpflichtung an.
Absenkung Garantiezins, Verlangen versicherungsförmiger Lösung und eine neue Informationspflicht des Arbeitgebers - lesen Sie die nachfolgende News!
Das Sächsische Finanzgericht hat am 16.03.2016 entschieden, dass Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung als Sachlohn durchaus steuer- und sozialversicherungsfrei sein können. Damit wird die Auffassung des Bundesfinanzhofes bestätigt.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil in seltener Klarheit deutlich gemacht, dass die gesetzliche Rente nicht ausreicht, um eine angemessene Altersversorgung zu ermöglichen.
Die Einführung des Mindestlohns sowie die ständig steigenden Lohnnebenkosten nötigen viele Arbeitgeber dazu, Aufträge vermehrt an selbständig Tätige zu vergeben. Doch Vorsicht! Die Deutsche Rentenversicherung prüft, ob in diesen Fällen „Scheinselbständigkeit“ vorliegt. Kommt die Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass es sich doch um einen Arbeitnehmer handelt, werden sofort Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge vom Unternehmen gefordert und das zum Teil für bis zu 5 Jahre rückwirkend.
In unserer News 02/2015 widmen wir uns diesem Problem und zeigen Möglichkeiten auf, rechtssichere Regelungen zu erreichen. Nutzen Sie auch unsere Checkliste „Scheinselbständigkeit“ zur ersten Selbsteinschätzung.
Zu Beginn des Jahres 2015 informieren wir darüber, welche Themen aus unserer Sicht besondere Bedeutung für die Tätigkeit der Vermittler in den kommenden Monaten haben werden.
Die nachfolgende Information betrifft vor allem Personen, die bereits durch den Bescheid einer Krankenkasse von der Sozialversicherung befreit worden sind. Es ist zu erwarten, dass die Deutsche Rentenversicherung diese Bescheide im Rahmen von turnusmäßigen SV-Betriebsprüfungen einer nochmaligen Prüfung unterzieht. Dabei wird nicht der Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt, der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides galt, sondern der heutige - deutlich strengere - Maßstab. Das kann auch noch nach Jahren zur Aufhebung des befreienden Bescheids führen.
Dass dem Arbeitgeber verschiedene Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber seinen Arbeitnehmern obliegen, ist durch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Januar 2014 nochmals festgestellt worden. Aktuell trifft daher den Arbeitgeber die Pflicht, seinen Arbeitnehmern mitzuteilen, dass der Garantiezins für Lebensversicherungen zum 01.01.2015 von derzeit 1,75% auf 1,25% gesenkt wird.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs, nach dem bKV-Beiträge durchaus Sachlohn sein können, hatte das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 10.10.2013 erklärt, bKV-Beiträge seien immer Barlohn. Nun hat sich die Deutsche Rentenversicherung Bund mit Schreiben vom 22.05.2014 an KLEFFNER Rechtsanwälte der Ansicht des Bundesfinanzministeriums angeschlossen. Demzufolge seien bKV-Beiträge immer als Barlohn zu qualifizieren. Dies bedeutet, dass auch bKV-Beiträge, die nach § 40 EStG versteuert werden, in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht zu verbeitragen sind.
Wir hatten bereits im Januar dieses Jahres auf das Urteil des BAG vom 21.01.2014 hingewiesen, in dem zu den Informationspflichten des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersversorgung Stellung genommen wird. Jetzt liegt die ausführliche Begründung des Gerichts vor.
In einem von uns begleiteten Widerspruch im SV-Statusverfahren hat die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bei einem von uns entwickelten Modell anerkannt, dass Rückwirkung besteht und die Befreiung vom Beginn der Tätigkeit an gelten lassen.
Nun ist es also da, das langerwartete Urteil des Bundesarbeitsgerichts zu den Informationspflichten des Arbeitgebers in der betrieblichen Altersversorgung. Danach ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Aber was genau ergibt sich wirklich aus der Entscheidung?
Die Pauschalbesteuerung von Beiträgen zur betrieblichen Krankenversicherung richtet sich nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Frage ist jedoch, ob dafür die Beiträge jährlich gezahlt werden müssen oder ob eine halb- oder vierteljährliche Zahlung ebenfalls möglich ist?
Mit Schreiben vom 11.12.2013 hat das Bundesfinanzministerium die Übergangsfrist bis zum 31.12.2014 verlängert.
Das Bundesfinanzministerium hat die Anforderungen an eine umsatzsteuerliche Organschaft verschärft. Diese erhöhten Anforderungen gelten nunmehr ab dem 01.01.2014. Um den Anforderungen gerecht zu werden, müssen oftmals Änderungen in den bestehenden Verträgen vorgenommen werden. Das kann jedoch Auswirkungen auf den sozialversicherungsrechtlichen Status haben.
Das Bundesfinanzministerium ist der Ansicht, dass Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung in der Regel nicht als Sachlohn zu qualifizieren sind. Damit wären Beiträge zur betrieblichen Krankenversicherung nicht mehr als Sachlohn bis zu 44 € pro Monat steuer- und sozialabgabenfrei.
Ein Arbeitgeber übernimmt für einen Mitarbeiter als Versicherungsnehmer Beiträge zu einer Lebensversicherung. Die Jahresprämie beträgt 1.800,- EUR und wird immer im Oktober im Voraus entrichtet. Nun kündigt der Arbeitnehmer und wechselt zum 1. April zu einem anderen Arbeitgeber, nimmt die Versicherung jedoch mit. Der Arbeitgeber möchte die Beiträge für die Zeit vom April bis Oktober vom ehemaligen Mitarbeiter zurück und erhält vor dem Arbeitsgericht Recht.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft in den Betriebsprüfungen aktuell verstärkt, ob Selbständige in der Tätigkeit für bestimmte Auftraggeber trotz ihrer Selbständigkeit als abhängig Beschäftige, also Arbeitnehmer zu beurteilen sind. Darüber hinaus bestätigt ein aktuelles Urteil, dass ein Werkvertrag auch zum Schein abgeschlossen sein kann. Die so beschäftigten Personen können also auch als Arbeitnehmer qualifiziert werden – mit den entsprechenden Folgen.
Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil in seltener Klarheit deutlich gemacht, dass die gesetzliche Rente nicht ausreicht, um eine angemessene Altersversorgung zu ermöglichen.
Der Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Vereinfachung des Steuerrechts 2013 beinhaltet eine Regelung, nach der die Grenze von EUR 44,00 monatlich auf EUR 20,00 monatlich abgesenkt werden soll. Die Änderung soll erstmals ab dem Jahr 2014 gelten. Fraglich ist, was in den bestehenden Lohnmodellen geschieht, wenn diese Absenkung der Freigrenze tatsächlich beschlossen wird. Denn die weitaus meisten Lohnmodelle sehen eine Anpassung an mögliche Gesetzesänderungen gar nicht vor.
Wir haben den SV-CHECK modernisiert. Neben dem bisherigen bewährten - und nach wie vor kostenfreien SV-CHECK bieten wir nun auch ein Kurzgutachten an.
In der nachfolgenden Information haben wir noch einmal übersichtlich dargestellt, welche Personen und welche Unternehmensformen ihren jeweiligen SV-Status prüfen lassen sollten. Rechtssicherheit - dies zeigt sich immer wieder - ist notwendig und SV-Freiheit ist erreichbar!
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